Wichtig ist nur, dass die Immobilie selbst bewohnt wird und sich in der EU beziehungsweise im europäische Wirtschaftsraum befindet. Die Absetzung der Handwerkerkosten bezieht sich auf die zu veranlagende Person und nicht auf die Anzahl der Immobilien. Auch wenn beispielsweise eine Person oder ein Ehepaar mehrere Wohnsitze hat oder einem Kind eine Wohnung unentgeltlich überlässt, können Handwerkerkosten nur einmal pro Jahr steuermindernd geltend gemacht werden.
Wie bei vielen anderen Gesetzen konnte auch beim § 35a nicht schon am Anfang jedes Detail berücksichtigt werden und so haben sich in den folgenden 14 Jahren viele Finanzgerichte quer durch ganz Deutschland mit dem § 35a beschäftigt und während das Gesetz selbst nicht einmal eine DIN-A4-Seite füllt, ergeben die dazu gefällten Urteile durchaus ein Buch mit beachtlichem Umfang.
Letztlich sah sich das Bundesministerium für Finanzen gezwungen, im Jahr 2014 und noch einmal im Jahr 2016 ein Anwendungsschreiben zum § 35a zu veröffentlichen, in dem sehr viele Details erklärt werden. Doch damit war keineswegs ein Schlussstrich gezogen und auch nach dem Anwendungsschreiben kam es zu weiteren Urteilen in Bezug auf den § 35a.
Doch wie sieht der aktuelle Stand aus?
Um Handwerkerkosten absetzen zu können, müssen steuerrechtliche Formalitäten eingehalten werden. Die Mühe ist es jedoch wert, immerhin können dabei 1200 Euro pro Jahr und mehr abgesetzt werden, denn teilweise lassen sich haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerkosten quasi übergreifend in der Steuererklärung geltend machen.
Was sind die Voraussetzungen?
Nach § 35 EStG haben sowohl Eigentümer als auch Mieter die Möglichkeit, Handwerkerkosten steuermindernd in der Steuererklärung anzugeben. Das geht sogar, wenn das Immobilieneigentum erst kürzlich erworben wurde, der Einzug aber im Veranlagungszeitraum noch nicht erfolgte.
Wichtig ist nur, dass die Immobilie selbst bewohnt wird und sich in der EU beziehungsweise im europäische Wirtschaftsraum befindet. Die Absetzung der Handwerkerkosten bezieht sich auf die zu veranlagende Person und nicht auf die Anzahl der Immobilien. Auch wenn beispielsweise eine Person oder ein Ehepaar mehrere Wohnsitze hat oder einem Kind eine Wohnung unentgeltlich überlässt, können Handwerkerkosten nur einmal pro Jahr steuermindernd geltend gemacht werden.
Was beinhalten die absetzbaren Handwerkerkosten?
Absetzbar sind nur die Kosten für die Arbeits- beziehungsweise Fahrtzeit, nicht jedoch für aufgewendetes Material, obwohl es auch hier Unterschiede gibt, denn Verbrauchsmaterial darf sehr wohl angegeben werden, nicht jedoch etwaige Ersatzteile. Allerdings muss der beauftragte Handwerker dann seine Rechnung noch weiter splitten und die Kosten für Ersatzteile von den Kosten von Verbrauchsmaterial, etwa Maschinen-Öl, getrennt aufführen.
Es lassen sich sowohl Reparaturarbeiten als auch Wartungs-, Inspektions- und Modernisierungsarbeiten am Haus oder der Wohnung absetzen, wenn diese direkt vor Ort erfolgten. Nicht absetzbar sind Kosten, die in der Werkstatt des Handwerkers anfallen. Zu den absetzbaren Kosten gehören auch Arbeitskosten, die anfallen, wenn innerhalb der selbst genutzten Immobilie neuer Wohnraum geschaffen, beispielsweise der Dachboden ausgebaut wird, jedoch nur, wenn er Teil der Wohnung bleibt.
Es gibt dabei aber keine Karenzzeit. Wenn der Dachbodenausbau als Teil der bestehenden Wohnung erfolgte und die Steuerermäßigung dafür im selben Jahr genutzt wurde, kann bereits im nächsten Jahr die Umwandlung in eine eigenständige Wohnung erfolgen, ohne das es zu Rückforderungen seitens des Finanzamtes kommt.
Für alle erbrachten Leistungen müssen die Arbeits- und Fahrtkosten sowie die Kosten für Verbrauchsmaterialien in der Rechnung getrennt zu den Materialkosten extra ausgewiesen sein. Dafür muss aber auch nicht unbedingt ein in der Handwerksrolle eingetragener Handwerksbetrieb beauftragt werden. Auch die Rechnung von Kleinunternehmern gemäß § 19 Absatz 1 UStG wird akzeptiert.

Was gehört nicht zu den absetzbaren Handwerkerkosten?
Wie bereits erwähnt, sind Materialkosten ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist die Geltendmachung bei:
- Wertermittlung einer Immobilie
- Erstellung eines Energiepasses
- Alle Tätigkeiten, die mit einer Finanzierung zusammenhängen, darunter auch Fördermaßnahmen der Kfw
- Alle handwerklichen Leistungen im Rahmen der Errichtung eines Neubaus
Der letzte Punkt ist insofern interessant, als lange Zeit nicht klar definiert war, wenn denn nun ein Neubau fertiggestellt ist. Häuslebauer wissen, ein Haus ist eigentlich nie fertig. Der Gesetzgeber hingegen und vor allem die Sachbearbeiter in den Finanzämtern besaßen dahingehend unterschiedliche Auffassungen. So wurde beispielsweise im Jahr 2016 in Berlin die Steuerminderung verweigert, obwohl der Hauseigentümer den Neubau bereits bewohnte, aber der Außenputz noch fehlte. Inzwischen ist die Rechtslage klar. Fertiggestellt ist ein Haus dann, wenn:
- es seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann
- der Bezug der Immobilie zumutbar ist
- wenn Türen, Böden und der Innenputz vorhanden sind
Fallen nach dem Bezugszeitpunkt Handwerkerkosten im neuen Veranlagungszeitraum an, können diese entsprechend § 35a geltend gemacht werden.
Wie viel darf geltend gemacht werden?
Die Höchstgrenze für die Geltendmachung von Steuerermäßigungen gemäß § 35a liegt bei 1.200 Euro beziehungsweise 20 % des noch zu versteuernden Einkommens. In der Umsetzung bedeutet dies, das alle gesondert ausgewiesenen Rechnungsbeträge aus Arbeits- und Fahrtkosten sowie Verbrauchsmaterialien bis zu einer maximalen Höhe von 6000 Euro angegeben werden können, wenn die Steuerlast entsprechend hoch ist (20 % von 6000 Euro sind 1200 Euro). Besteht eine geringere Steuerlast oder geringere Handwerkerkosten, kommt der Anteil von 20 % entsprechend zur Anwendung.
Wie wird der Nachweis der Zahlung an den Handwerker erbracht?
Grundsätzlich akzeptiert das Finanzamt keine Barzahlungen an das Handwerksunternehmen, auch wenn der Nachweis dafür erbracht wird, das der Betrag ordnungsgemäß von der Firma verbucht wurde. Gültig sind nur Bezahlarten wie Überweisung, auch mittels Online-Banking, Einzugsermächtigung, SEPA-Lastschriftverfahren und Verrechnungsscheck. Sowohl die Erstellung der Rechnung durch den Handwerker als auch die unbare Bezahlung muss im jeweiligen Veranlagungszeitraum erfolgen. Eine rückwirkende Steuerermäßigung ist nicht möglich, aber Handwerkerrechnungen können in den nächsten Veranlagungszeitraum geschoben werden, denn wichtig ist nicht, wann die Leistung erbracht wurde, sondern wann die Rechnung erstellt und bezahlt wurde. Spielt das Handwerksunternehmen mit, kann beispielsweise eine Leistung noch im Jahr 2020 erbracht, aber erst im Jahr 2021 steuerlich geltend werden, wenn bereits alle Steuerabzugsfähigen Kosten im Jahr 2020 geltend gemacht wurden.
Der § 35a findet nur bei Privatpersonen Anwendung
Die Geltendmachung der Minderung der Steuerlast durch § 35a in der Einkommensteuererklärung ist nur Privatpersonen möglich. Das bedeutet nun nicht, dass Unternehmer oder Unternehmerinnen ausgeschlossen wären, nur dürfen sie die Minderung nicht im Namen Ihres Unternehmens geltend machen.

Zusammenfassung: Diese Handwerkerkosten können abgesetzt werden
Absetzung von Arbeits- und Fahrtkosten sowie Verarbeitungsmaterialien in der Einkommenssteuererklärung gemäß § 35a EStG.
- Maximal einmal pro Veranlagungszeitraum für Singles oder gemeinsam veranlagte Paare
- Bis maximal 1200 Euro beziehungsweise 20 % des Rechnungsbetrages
- Möglich für Eigentümer und Mieter
- Reparaturen, Wartungen, Inspektionen und Instandhaltungen sind absetzbar
- Nur für Bestandsbauten gemäß Fertigstellungsrichtlinie EStH 7.4.
- Unbare Bezahlung
- Rechnung muss Arbeits- und Fahrtkosten sowie Verarbeitungsmaterialien getrennt zu den Materialkosten aufweisen
- Nur für Privatpersonen möglich
Was genau darf denn abgesetzt werden?
Es besteht eine beispielhafte Liste für steuerlich begünstigte Handwerkerleistungen, was nicht bedeutet, dass alle nicht aufgeführten Leistungen keine Berücksichtigung finden.
- Abflussrohrreinigung
- Abwasserentsorgung
Arbeiten:
- am Dach
- an der Fassade
- an Garagen
- an Innen und Außenwänden
- an Zu und Ableitungen
- Aufstellen eines Baugerüstes
- Außenanlagen, Errichtung von z. B. Wege, Zäune
Austausch oder Modernisierung:
- der Einbauküche
- von Bodenbelägen (z. B. Teppichboden, Parkett, Fliesen)
- von Fenstern, Treppen und Türen
- Beprobung des Trinkwassers
- Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen
- Brandschadensanierung
- Carport, Terrassenüberdachung
- Dachgeschossausbau
- Dachrinnenreinigung
- Datenverbindungen
- Elektroanlagen
- Erhaltungsmaßnahmen
- Fahrstuhlkosten (auch Treppenlifte)
Kontrollmaßnahmen und technische Prüfdienste
- des TÜV, z. B. für den Fahrstuhl oder den Treppenlift
- Fertiggaragen
- Feuerlöscher (Erwerb und Wartung)
- Feuerstättenschau (Schornsteinfeger)
- Fußbodenheizung
- Gartengestaltung
- Gemeinschaftsmaschinen bei Mietern (z. B. Waschmaschine, Trockner)
- Graffitibeseitigung
- Gutachtertätigkeiten (jedoch nicht zur Wertermittlung oder im Rahmen von Fördermaßnahmen)
- Hausanschlüsse an Ver- und Entsorgungsnetze (Rdnr. 22)
- Hausschwammbeseitigung
Heizungskosten:
- Garantiewartungsgebühren
- Heizungswartung und Reparatur
- Austausch der Zähler nach dem Eichgesetz
- Insektenschutzgitter
- Kamineinbau
- Kellerausbau
- Kellerschachtabdeckungen
- Klavierstimmer
- Legionellenprüfung
- Mauerwerksanierung
- Modernisierungsmaßnahmen
- Montageleistungen im Haushalt, z. B. beim Erwerb neuer Möbel
- Müllentsorgungsanlage
- Müllschränke
- Pflasterarbeiten
- Pilzbekämpfung
- Prüfdienste / Prüfleistung
Reparatur, Wartung und Pflege von:
- Bodenbelägen
- Fenster und Türen
- Haushaltsgeräte
- Heizungs-Elektro-Gas- und Wasseranlagen
- Wandschränken
- Schadensfeststellung,
- Ursachenfeststellung
- Schadstoffsanierung
- Trockeneisreinigung
- Trockenlegung von
- Mauerwerk
- Wärmedämmmaßnahmen
Wartung von:
- Heizung und Öltank inkl. Reinigung
- CO2-Warngeräte
- Pumpen
- Abwasser-Rückstau-Sicherungen
- Wasserschadensanierung
- Wasserversorgung
In bestimmten Bereichen bestehen Grauzonen, die von Fall zu Fall entschieden werden, was so viel bedeutet wie: „je nach Tagesform des Sachbearbeiters im Finanzamt“. Dazu gehören:
- Entsorgungsleistungen (nur als Nebenleistung bei Handwerksarbeiten)
- Gärtner (vielleicht, Gartengestaltung hingegen ja)
- Schädlings- und Ungezieferbekämpfung (Kammerjäger)
- Umzugsdienstleistungen
Bei so manchen steuermindernden Leistungen kann schon die Frage nach dem Sinn gestellt werden. So können die Kosten für den Klavierstimmer abgesetzt werden, die für den Kammerjäger unterliegen jedoch einer Einzelfallentscheidung. Was ist wohl wichtiger? Immerhin bietet der § 35a eine durchaus respektable Möglichkeit, die Steuerlast zu senken, was sich letztlich positiv auf das Budget vieler Privatpersonen in Deutschland, aber auch auf die Auftragslage von Handwerkern und Dienstleistern auswirkt.