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    Markisen & Mietrecht: Was gilt?

    Markisen Mietrecht

    Markisen sind deutlich effektiver und darüber hinaus oft optisch ansprechender als Sonnenschirme. Zudem schützen Markisen nicht nur vor Sonne, sondern – sofern aus dem richtigen Material gefertigt bzw. mit einer hochwertigen Beschichtung versehen – auch vor Regen. Neben manuellem Markisen mit Handkurbel, haben sich mittlerweile auch elektrische Markisen sowie Modelle mit Wettersensor etabliert. Aber was gilt eigentlich in Mietwohnungen und Mietshäusern: Dürfen Vermieter / Eigentümer ihren Mietern den Einbau untersagen, welchen Einfluss hat die Eigentümergemeinschaft und woraus sollte man sonst noch so achten? Wir klären auf. 

    Markisen & Mietrecht: Was gilt? 1

    Einbau für gewöhnlich zulässig

    Bauliche Veränderungen dürfen ohne Zustimmung des Vermieters nicht durchgeführt werden, sofern diese nicht zwingend notwendig sind – wie beispielsweise der Einbau einer Küche. Aber gilt die Montage einer Markise als bauliche Veränderung bzw. Eingriff in die Bausubstanz? Oftmals ja, allerdings nicht immer.

    Wird die Montage der Markise Bausubstanz-schonend umgesetzt, besteht keine Gefahr, dass die Bausubstanz nachhaltig beeinträchtigt wird. Gerichtsurteile (z. B. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 6. Juli 1990, Az: 7 S 1401/90) bestätigen dies. 

    Im Gegensatz dazu urteilte jedoch das Amtsgericht München (Urteil v. 7.6.2013 – Az: 411 C 4836/13), dass der Einbau einer Markise durchaus eine bauliche Veränderung darstelle, diese aber vom Vermieter geduldet werden müsse, weil die Mieter in ihrem üblichen Wohngebrauch ohne Markise stark eingeschränkt seien. Ein Mitspracherecht über das Erscheinungsbild der Markise wurde dem Vermieter dennoch eingeräumt. 

    Genehmigung der Eigentümergemeinschaft erforderlich

    • Ist der Vermieter einer Wohneinheit nicht alleiniger Eigentümer der gesamten Wohnanlage, muss die Eigentümergemeinschaft der baulichen Veränderung (sofern die Montage tiefgreifend ist), dem Markisen-Einbau zustimmen. 
    • Bereits montierte Markisen müssen nachträglich durch die Eigentümergemeinschaft abgesegnet werden, eine Ablehnung ist nur durch einen Mehrheitsbeschluss zulässig und auch nur dann, wenn die Vermieter / Mieter einer Wohneinheit kein begründetes Interesse an der Markise haben. 

    Fazit: individuelle Absprachen beachten

    Das bedeutet: Eine Absprache zwischen Vermieter und Mieter muss in jedem Fall erfolgen. Bereits der Mietvertrag kann (und sollte) entsprechende Regelungen beinhalten. 

    Enthält der Mietvertrag hingegen keinerlei Klauseln in Bezug auf mögliche bauliche Veränderungen und ist der Vermieter seinen Mietern gegenüber zur Duldung verpflichtet, darf die Eigentümergemeinschaft die Demontage einer bereits angebrachten Markise nicht verlangen. Werden Markisen sogar mietvermietet (ist diese als Bestandteil der vermieteten Wohnung), darf der Mieter die Markise nicht einfach demontieren.

    Tipp: Lassen Sie Ihre Markise fachgerecht montieren, um die Bausubstanz nicht unnötig zu beschädigen. Gerne beraten wir Sie unverbindlich zu den verschiedenen Möglichkeiten. 

    Ihr Holzkämpfer Bauelemente Team

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